Anlegerbrief Oktober 2024

Finanzmärkte / Wirtschaft

Verfasst von Marc-Oliver Lux am 21.10.2024

Die amerikanische Notenbank heizt die Zinssenkungsphantasie der Börsianer zusätzlich an. Die Aktienindizes schweben auf Wolke 7. Lesen Sie außerdem, warum Vorsicht geboten ist bei „besonderen“ Aktien-Angeboten und welche Kardinalfehler Sie bei der Testamentserstellung vermeiden sollten.

Inhalt

  • Börse aktuell: Neue Allzeithochs dank Zinssenkung
  • Anlegerschutz: Warnung vom Erwerb von Aktien der „OpenAI Inc.“
  • Testament: Vermeiden Sie diese Kardinalfehler  (Teil 1)

Börse aktuell: Neue Allzeithochs dank Zinssenkung

Im September hat nun auch die amerikanische Notenbank FED den Hebel Richtung Zinssenkung umgelegt: Fed-Chef Powell überraschte die Märkte sogar mit einem kräftigeren Zinsschritt von 50 statt nur 25 Basispunkten. Nach anfänglichem Zögern katapultierte das die Börsenindizes in USA, aber auch den DAX hierzulande, auf neue Allzeithochs.

Starke Zinssenkungen sind für die Börsianer immer ein zweischneidiges Schwert, denn sie könnten auch ein Signal dafür sein, daß die Notenbanken die Wirtschaft als doch nicht so robust einschätzen und ein Abdriften in eine Rezession befürchten. Die Märkte interpretierten Powell´s Kommentare aber dahingehend, dass die US-Notenbank Schwächeanzeichen der US-Wirtschaft eher vorsorglich begegnet, ohne die Preisstabilität zu gefährden. Somit bleibt das „Soft Landing“-Narrativ für die USA erst einmal gültig.
Die FED hat es mit weiteren Zinsschritten ohnehin nicht eilig. US-Notenbankchef Jerome Powell sieht die amerikanische Wirtschaft weiterhin auf einem soliden Fundament und hat erklärt, die Fed werde die Leitzinsen erst "im Laufe der Zeit" weiter herabsetzen. In einer Fragerunde im Anschluss an seine Rede räumte Powell ein, dass die jüngsten Projektionen der US-Notenbanker bei den nächsten beiden geldpolitischen Entscheidungen im November und Dezember Zinssenkungen um jeweils einen Viertel-Prozentpunkt signalisierten. Basis seien jedoch die Daten.

Somit scheint sich der Zinstrend nach unten zu verstetigen; auch die europäische Zentralbank EZB hat jüngst nochmals reduziert. Damit dürften die Aktienindizes auf ihren aktuellen Höhen gut unterstützt sein. Erst die US-Präsidentschaftswahl könnte da wieder Unruhe in die Märkte bringen. Beachten sollte man dabei auch, daß die Stimmung unter den Marktteilnehmern – gemessen am CNN Business Fear & Greed Index - seit der Zinssenkung in USA auf „Gier“ steht. Dieser Zustand kann zwar mehrere Wochen anhalten, birgt aber auch Potential für Enttäuschung. Wer investiert ist, kann seine Gewinne weiterlaufen lassen. Für einen Neueinstieg wird es schwierig.

Anlegerschutz: Warnung vom Erwerb von Aktien der „OpenAI Inc.“

Anlegerschutz: Warnung vom Erwerb von Aktien der „OpenAI Inc.“

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten, die angeblich von der Gesellschaft Best Direct Finance stammen. Die unbekannten Täter bieten unerlaubt Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Sie haben keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Konkret täuschen sie vor, bei ihnen Aktien der OpenAI Inc. kaufen zu können.

Auf der Website „bestdirect-finance.com“ wird für weitere Dienstleistungen geworben (Fest-/Tagesgeld, Vermögensverwaltung, Anlageberatung, Wertpapierhandel). Bis vor kurzem hat die Website noch über ein Impressum verfügt. Dort hat sich der Betreiber als „Niederlassung in Zürich (…) der Muttergesellschaft, Best Direct Finance LTD aus dem Vereinigten Königreich“, vorgestellt. Nach Erkenntnissen der BaFin trifft diese Verbindung nicht zu. Es liegt vielmehr ein Identitätsdiebstahl vor.

In der Vergangenheit sind bereits häufig Meldungen von Betrugsversuchen bekanntgeworden, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar; in einigen Fällen existieren die angebotenen Aktien noch nicht einmal.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten daher generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Zum Hintergrund:
In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.
Im Zusammenhang mit OpenAI-Aktien ist kein Wertpapierverkaufsprospekt bei der BaFin zur Billigung eingereicht worden. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Anleger auf der BaFin-Website überprüfen, ebenso ob der Anbieter die für den Verkauf von Wertppaieren erforderliche Erlaubnis der BaFin besitzt.

Unser Rat:
Vor dem Hintergrund, daß oben genannte Firma auch einer unserer Kunden bei Dr. Lux & Präuner angesprochen hat, können wir nur ausdrücklich vor IPO-Angeboten am Telefon oder über Internet warnen. Gehen Sie davon aus, daß ein Börsengang einer Firma wie OpenAI - Anbieter von ChatGBT -, die in aller Munde ist, ein riesiges Presseecho nach sich zieht, das kaum zu überhören oder zu überlesen ist. Fragen Sie daher im Zweifel bei Ihrer Bank oder Ihrem Vermögensberater nach!

Seien Sie grundsätzlich mißtrauisch,
• wenn Sie noch so gar nichts von einem anstehenden Börsengang gehört haben und hierzu auch nichts auf einschlägigen Börsenportalen finden;
• wenn eine Aktie als „exklusiv“ oder „Geheimtipp“ angepriesen wird (warum sollte die Aktie ausgerechnet Ihnen angeboten werden!?)
• wenn Sie Geld vorab überweisen sollen (womöglich noch ins Ausland);
• wenn Sie keine näheren Angaben zu dem Anbieter haben, der Kontakt rein telefonisch oder per Mail zustande kam, der Anbieter im Ausland sitzt (voraussichtlich nicht zugelassen auf dem deutschen Markt) und Sie über Internet keine relevanten Zusatzinformationen finden.

Testament: Vermeiden Sie diese Kardinalfehler  (Teil 1)

Testament: Vermeiden Sie diese Kardinalfehler  (Teil 1)

Wie man das eigene Vermögen richtig vererbt, steht im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschrieben. Doch kaum jemand wird die über 400 Paragrafen jemals lesen. Und selbst wenn: Der pure Gesetzestext allein bringt einen nicht weiter. Dazu kommen zehntausende Urteile deutscher und ausländischer Zivilgerichte, die es zu beachten gilt. Doch statt einen Rechtsberater beim Verfassen ihres letzten Willens zu konsultieren, suchen viele Menschen im Internet nach einem scheinbar passenden Testamentsmuster. Ein schwerer Fehler, denn jeder Erbfall ist sehr individuell!

Entgegen alter Sitte wäre in vielen Fällen der Mut zum bewussten Tabubruch das Richtige: daß die Beteiligten noch zu Lebzeiten des Testamentsverfassers über das Erbe reden. So kann der Vermögensinhaber seinen Kindern und Angehörigen selbst erklären, warum er wem was zugedacht hat oder warum auch nicht. Und es bleibt Zeit, Irrtümer und Missverständnisse aufzuklären. Das schafft Verständnis und Vertrauen.
Wer dann noch folgende Kardinalfehler beim Vererben vermeidet, kann seinen Lebensabend gelassen verbringen:

Fehler Nr. 1: Das unauffindbare Testament
Viele Menschen trauen den Ämtern nicht und legen deshalb das Testament in die Schreibtischschublade oder den heimischen Safe. Nur allzu häufig sind diese Testamente dann nach Eintritt des Erbfalls urplötzlich nicht mehr auffindbar. Oft spielen dann diejenigen, die einen Zugang zum Aufbewahrungsort haben oder die Safekombination kennen, den Ahnungslosen. Das kann auch daran liegen, dass sie mit dem Inhalt des privat verwahrten Testaments nicht zu 100% glücklich waren.
Deshalb ist unbedingt die Hinterlegung beim Nachlassgericht zu empfehlen. Das kostet in der Regel nicht mehr als 75 Euro. Dafür hat man die Sicherheit, dass das Nachlassgericht nach Kenntnis vom Todesfall das Testament eröffnen wird und der letzte Wille damit nach dem eigenen Ableben auch tatsächlich zur Geltung kommt.

Fehler Nr. 2: Das Laptop-Testament
Immer wieder wollen Erblasser beim Formulieren des letzten Willens besonders ordentlich sein und tippen das Testament in den Computer oder den Laptop, drucken den Inhalt aus und unterschreiben das Dokument. Selbst bei größeren Vermögen kommt es immer wieder vor, dass vermeintliche Erben mit abgetippten Schriftstücken beim Nachlassgericht oder Anwalt erscheinen und damit ihr Erbrecht geltend machen. Das genügt den formellen Anforderungen an ein Testament jedoch nicht und hat quasi keinerlei rechtliche Wirkung. An der Form sollte es wirklich nicht scheitern, dass das über ein ganzes Leben aufgebaute Vermögen dem letzten Willen gemäß verteilt wird. Ob Testament oder spätere Ergänzungen – in der Regel muss jede letztwillige Verfügung vollständig mit der Hand ge- und unterschrieben oder durch einen Notar beurkundet werden.

Fehler Nr. 3: Fälschern Tür und Tor öffnen
Sollte das Testament mehrere Seiten umfassen, nummerieren Sie stets: Seite 1 von 5, Seite 2 von 5 und so weiter. So verhindern Sie spätere Manipulationen zum Beispiel durch Entfernen von Seiten – gerade wenn Sie wie viele Erblasser zur Sicherheit auf jeder Seite einzeln unterzeichnen oder Nachträge und Erläuterungen beifügen. Auch bei der Datums- und Ortsangabe sollte man möglichst pingelig sein und etwa keine Abkürzungen verwenden, weil Fälscher das zu ungewollten Änderungen einladen kann. Absolut fälschungssicher ist letztlich nur das notarielle Testament.

Fehler Nr. 4: Selbst aus dem Internet zusammengeschriebenes Testament
Man sieht es in der Praxis immer wieder und erkennt sie auf Anhieb: Durch Blocksätze aus dem Internet abgefasste Testamente. Nicht selten ergeben hierbei die im einzelnen gefassten Verfügungen wenig Sinn oder können sich im schlimmsten Fall sogar widersprechen. Der eindeutige Rat muss lauten: Experten aufsuchen. Dies spart viel Streit, den sicherlich kein Erblasser sich für seine Hinterbliebenen wünschen würde.

Fehler Nr. 5: Rechtsbegriffe falsch verstanden
Wer ein Testament verfasst, sollte sich vorher darüber informieren, welche Bedeutung bestimmte Rechtsbegriffe haben, die er in seinem letzten Willen verwendet. Sonst droht Chaos. Als klassisches Beispiel wird in einem mehrdeutigen Testament an einer Stelle von Vermächtnis und an anderer von Erbe gesprochen, sodass hinterher Streit darüber entstehen kann, ob an eine gewisse Person nur ein einzelner Gegenstand oder das gesamte Vermögen einschließlich aller Verpflichtungen aus der Erbschaft übertragen werden sollte. Achten sollte man auf wirklich klare Formulierungen, wer Erbe werden soll. Sonst kann es unter anderem Streit darüber geben, wer für die Verbindlichkeiten wie Bankschulden, die Bestattung und andere Kosten aufkommen soll. Insgesamt gilt: Achten Sie auf die Verwendung korrekter Rechtsbegriffe. Gerade bei der Übertragung komplexer Vermögen oder Unternehmensbeteiligungen ist der genaue Umfang der einzelnen Gegenstände genau zu bestimmen und abzugrenzen.

Fehler Nr. 6: Unklare Formulierungen verwendet
Ebenfalls häufiger anzutreffen, als man zunächst denkt, sind wachsweiche Formulierungen wie: "Wer sich am meisten vor meinem Tod um mich gekümmert hat, wird mein Erbe." Oder: "Ein großer Teil unseres Vermögens soll einer gemeinnützigen Organisation zugutekommen." Was ist mit "kümmern" genau gemeint? Pflegeleistungen, finanzielle Unterstützung oder gar körperliche Zuwendung? Ebenso kann "ein großer Teil" aus verschiedenen Perspektiven etwas ganz Unterschiedliches meinen. "Achten Sie auf eindeutige Formulierungen und lassen Sie zumindest einen Dritten gegenlesen. Nur, weil man selbst weiß, was man gemeint hat, heißt das nicht automatisch, dass auch alle anderen es genauso verstehen müssen.

Fehler Nr. 7: Berliner Testament führt in Patchworkfamilien zu Chaos
Häufig besteht das Bedürfnis, Ehegatten nach dem Versterben weiter im Haus leben zu lassen oder generell versorgt zu wissen. Man hat den Lebensabend miteinander verbracht – also soll für den anderen hinreichend gesorgt sein. Doch in Patchworkfamilien führt diese Sichtweise oft zu umfangreichen Erbstreitereien. Kinder aus früheren Ehen möchten eventuell nicht bis zum Versterben des neuen Ehegatten warten, bis sie am elterlichen Nachlass in irgendeiner Weise partizipieren dürfen. Gerade bei erheblichen Altersunterschieden zu neuen Ehegatten führt dies häufig zu Pflichtteilsauseinandersetzungen. Deshalb die Empfehlung: Fair bleiben und unterschiedliche Interessen berücksichtigen. Das kann etwa durch Zuteilung bestimmter Vermächtnisse wie zum Beispiel Möbel, Schmuck oder Geld gelingen.

(2. Teil im nächsten Anlegerbrief)

Disclaimer

Der Anlegerbrief ist eine unverbindliche Marketingmitteilung von Dr. Lux & Präuner, die sich ausschließlich an in Deutschland ansässige Empfänger richtet.
Die im Anlegerbrief wiedergegebenen Informationen stammen aus Quellen, die wir für zuverlässig halten, für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wir jedoch keine Gewähr oder Haftung übernehmen können. Soweit auf Basis solcher Informationen im Anlegerbrief Einschätzungen, Statements, Meinungen oder Prognosen abgegeben werden, handelt es sich jeweils lediglich um die persönliche und unverbindliche Auffassung der Verfasser des Anlegerbriefs. Fremdbeiträge geben nicht unbedingt die Meinung von Dr. Lux & Präuner wider. Die Bezugnahme auf einzelne Wertpapiere oder Finanzprodukte stellt keine (Kauf-)Empfehlung dar.
Die im Anlegerbrief genannten Kennzahlen und Entwicklungen der Vergangenheit sind keine verlässlichen Indikatoren für zukünftige Entwicklungen, sodass sich insbesondere darauf gestützte Prognosen im Nachhinein als unzutreffend erweisen können. Der Anlegerbrief kann zudem naturgemäß die individuellen Anlagemöglichkeiten, -strategien und -ziele seiner Empfänger nicht berücksichtigen und enthält dementsprechend keine Aussagen darüber, wie sein Inhalt in Bezug auf die persönliche Situation des jeweiligen Empfängers zu würdigen ist. Soweit im Anlegerbrief Angaben über Fremdwährungen gemacht werden, ist bei der Würdigung solcher Angaben durch den Empfänger zudem stets auch das Wechselkursrisiko zu beachten.
Die Dr. Lux & Präuner GmbH & Co. KG ist im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung gegebenenfalls selbst in Wertpapiere investiert, auf die hier Bezug genommen wird. Alle Rechte vorbehalten.
Der Schutz und die Sicherheit Ihrer persönlichen Daten ist Dr. Lux & Präuner GmbH & Co. KG ein wichtiges Anliegen. Daher haben wir im Einklang mit der neuen EU-weiten Datenschutzverordnung zum Schutz personenbezogener Daten alle notwendigen Maßnahmen getroffen, um Ihr Recht auf Datenschutz zu gewährleisten und verpflichten uns, bei der rechtmäßigen Datenverarbeitung zu respektieren.
Unsere Datenschutzrichtlinie können Sie auf unserer Website einsehen. Der Anlegerbrief erscheint monatlich.

Möchten Sie diesen Artikel kommentieren?

Zugriff oder registrieren
Kommentar senden

Kommentar erfolgreich veröffentlicht

MoneyController hat das Recht, Beiträge zu entfernen, die als unangemessen im Sinne der Website-Politik erachtet werden.

MEISTGELESENE ARTIKEL VON HEUTE

MEISTGELESENE ARTIKEL DER WOCHE

MEISTGELESENE ARTIKEL DES MONATS

MEISTGELESENE ARTIKEL DES FINANZFORUMS

Klassifikation anschauen