24/05/2024 - SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024 mit Anfahrt

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Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024

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SNP Schneider-Neureither & Partner SE

Heidelberg

- ISIN DE0007203705 -

- WKN 720370 -

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung am 27. Juni 2024, 10:00 Uhr (MESZ), im Palatin Kongresshotel und Kultur- zentrum, Ringstraße 17-19, 69168 Wiesloch (Einlass ist ab 9:00 Uhr) ein.

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TOP 11

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs für die SNP Schneider-Neureither & Partner SE jeweils für das Geschäftsjahr 2023, des Vorschlags des Vorstands zur Gewinn- verwendung sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführenden Direktoren

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresberichts

Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Beschlussfassung über die Änderung von § 17 der Satzung aufgrund einer Änderung des Aktiengesetzes

Beschlussfassung über Zustimmung zur Forderungskauf- und Abtretungsvereinbarung

I. TAGESORDNUNG

Tagesordnung 3

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusam- mengefassten Lageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des Handelsge- setzbuchs für die SNP Schneider-Neureither & Partner SE jeweils für das Geschäftsjahr 2023, des Vorschlags des Vorstands zur Gewinnver- wendung sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Die vorgenannten Unterlagen können seit Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter https://inves- tor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/ eingesehen und heruntergeladen werden.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgese- hen, da der Verwaltungsrat den von den geschäftsfüh- renden Direktoren aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahres- abschluss ist damit festgestellt.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festge- stellten Jahresabschluss der SNP Schneider-Neureit- her & Partner SE zum 31. Dezember 2023 ausgewiese- nen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von EUR 16.881.365,11 auf neue Rechnung vorzutragen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführenden Direktoren

Die außerordentliche Hauptversammlung vom 27. Sep- tember 2023 hat das Leitungssystem der Gesellschaft vom monistischen in das dualistische Leitungssystem geändert und dazu die Satzung neu gefasst. Die Satzungsneufassung wurde am 27. Oktober 2023 im Handelsregister eingetragen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Geschäfte der Gesellschaft von den Geschäftsführenden Direktoren geführt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 bis zum Wechsel in das dualisti- sche System am 27. Oktober 2023 amtierenden Geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats

Bis zur Eintragung der Satzungsneufassung zum Wechsel vom monistischen in das dualistische Lei- tungssystem wurde die Gesellschaft vom Verwal- tungsrat geleitet.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 bis zum Wechsel in das dualisti- sche System am 27. Oktober 2023 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2023 jeweils Einzelentlastung zu erteilen.

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5. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Ge- schäftsjahr 2023 seit dem Wechsel in das dualistische System am 27. Oktober 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

6. Beschlussfassung über die Entlastung der Mit- glieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Ge- schäftsjahr 2023 seit dem Wechsel in das dualistische System am 27. Oktober 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlas- tung zu erteilen.

7. Beschlussfassung über die Wahl des Abschluss- prüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halb- jahresberichts

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entspre- chende Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft, Nürnberg,

  1. zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 und
  2. zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des ver- kürzten Abschlusses und des Halbjahresberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2024, sofern eine solche Prüfung in Auftrag gegeben wird,

zu bestellen.

8. Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024

Nach der am 5. Januar 2023 in Kraft getretenen Corporate Sustainability Reporting Directive ("CSRD") müs- sen große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern bereits für nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahre ihren (Konzern-)Lagebericht um einen (Konzern-)Nachhaltig- keitsbericht erweitern, der extern durch den Abschluss- prüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des jeweiligen Mit- gliedstaats - einen anderen (Abschluss-)Prüfer oder einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistun- gen zu prüfen ist. Damit muss die Gesellschaft, die bereits heute der nichtfinanziellen Berichterstattung

i. S. d. § 289b Abs. 1, § 315b Abs. 1 HGB unterliegt, erst- mals für das Geschäftsjahr 2024 einen Nachhaltigkeits- bericht für die Gesellschaft und den Konzern aufstellen und extern prüfen lassen.

Die EU-Mitgliedstaaten haben die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. Es ist somit davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht ("CSRD-Umsetzungsgesetz") verabschieden und das CSRD-Umsetzungsgesetz bis zum Ablauf der Umset- zungsfrist in Kraft treten wird.

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, aufschiebend bedingt auf das Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungs- gesetzes die Rödl & Partner GmbH Wirtschafts- prüfungsgesellschaft, Nürnberg, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024 zu bestellen. Der Beschluss kommt nur zur Durchführung, wenn nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz ein für das Geschäftsjahr 2024 zu erstellender Nachhaltigkeitsbe- richt extern durch einen von der Hauptversammlung zu bestellenden Prüfer zu prüfen ist.

Tagesordnung 5

9. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Vorstand und Aufsichtsrat haben nach § 162 Aktienge- setz einen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2023 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Geschäftsführenden Direktor und Mitglied des Verwal- tungsrats, des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung erstellt.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Absatz 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach

  • 162 Absatz 1 und 2 Aktiengesetz gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprü- fer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsbe- richts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Die Haupt- versammlung der Gesellschaft beschließt gemäß § 120a Absatz 4 Aktiengesetzt über die Billigung des erstellten und geprüften Vergütungsberichts. Der Beschluss der Hauptversammlung hat nach § 120a Absatz 4 Satz 2, Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz empfehlenden Charakter; er begründet weder Rechte noch Pflichten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Die Hauptversammlung billigt den im Anschluss an die

Tagesordnung zur Hauptversammlung gemeinsam mit dem Prüfvermerk wiedergegebenen Vergütungsbericht für das am 31. Dezember 2023 abgelaufene Geschäfts- jahr.

Der Vergütungsbericht ist mit dem Prüfvermerk auch im Internet unter https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/ zugänglich.

10. Beschlussfassung über die Änderung von § 17 der Satzung aufgrund einer Änderung des Aktiengesetzes

  • 17 Absatz 1 Satz 1 der Satzung bestimmt, dass Aktio- näre ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptver- sammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach- weisen müssen. Der Nachweis ist gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 der Satzung durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu führen, wobei ein Nachweis durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 Akti- engesetzt ausreicht.

Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssi- chernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. 2023 I Nr. 354) wurde § 123 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz neu gefasst. Der Nachweis hat sich nunmehr auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor

der Hauptversammlung zu beziehen. Die Definition des aktiengesetzlichen Nachweisstichtags wurde damit an eine europarechtliche Regelung (Artikel 1 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 5 und Tabelle 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212) angeglichen, um Auslegungsschwierigkeiten im praktischen Umgang mit dieser Regelung zu vermeiden.

  • 17 Absatz 2 Satz 2 der Satzung soll an den veränder- ten Gesetzeswortlaut angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, § 17 Absatz Satz 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

"Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen."

11. Beschlussfassung über Zustimmung zur Forderungskauf- und Abtretungsvereinbarung

Die Gesellschaft und Frau Tatiana Schneider-Neureit- her haben unter Vorbehalt einen Forderungskauf- vertrag abgeschlossen, der auch im Hinblick auf § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG der Zustimmung der Hauptver- sammlung bedarf. Sein wesentlicher Inhalt wird wie folgt bekannt gemacht:

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"Forderungskauf- und Abtretungsvereinbarung

zwischen

SNP Schneider-Neureither & Partner SE, diese vertre- ten durch den Aufsichtsrat, dieser wiederum vertreten durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn Prof. Dr. Thorsten Grenz, sowie durch die Vorstände Dr. Jens Amail und Andreas Röderer, Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg

- Verkäuferin -

und

Frau Tatiana Schneider-Neureither,[…] Heidelberg

- Käuferin -

§ 1 Gegenstand

  1. Die Verkäuferin berühmt sich Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft nach dem ehemaligen CEO Dr. Andreas Schneider-Neureither bestehend aus der Käuferin, Ellie Schneider-Neureither, Eric SchneiderNeureither,­ Tristan Neureither und Neil Neureither im Zusammenhang mit der Anmietung des sogenannten Bluefield House, 125 Fox Gien, lrving, Dallas County, Texas, USA (im Folgenden

"BFH") durch die US-amerikanische Tochterge- sellschaft der Verkäuferin, der SNP Transforma- tions, lnc. Die Verkäuferin macht diese Ansprüche klageweise in zwei gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg (Az. 6 O 45/22) und beim District Court Dallas (Az. DC-23-03879) geltend.

  1. Die Anmietung erfolgte auf Grundlage zweier eng- lischsprachiger Mietverträge vom 18. März 2019 bzw. 22. Oktober 2020, für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2029, die die Mieterin jeweils mit der US-amerikanischen Vermögensverwal- tungsgesellschaft SN Assets Americas, LLC des verstorbenen Herrn Dr. Andreas Schneider- Neureither als Vermieterin abgeschlossen hat. In dem vorgenannten Rechtsstreit vor dem Landge- richt Heidelberg ist Prozessgegenstand die Durchsetzung von möglichen Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die Rechtsnachfolger des Herrn Dr. Schneider-Neureither, während es im US- amerikanischen Rechtsstreit um die mögliche Rückforderung der auf zehn Jahre vorausge- zahlten Miete sowie damit zusammenhängende Schadensersatzansprüche der Mieterin und der SNP SE geht. Im Rechtstreit beim Landgericht Heidelberg ist bereits von den Rechtsanwälten

der Parteien schriftsätzlich vorgetragen worden; ein Termin zur mündlichen Verhandlung fand am

  1. 12. Dezember 2023 statt. Die Richterin bestätigte die Komplexität des Sachverhalts und wies auf die Risiken des Verfahrens für beide Seiten hin. Aufgrund dieser Unsicherheiten sind beide Seiten an einer einvernehmlichen Erledigung dieser Streitigkeiten interessiert.

  2. Die Erbengemeinschaft nach Dr. Andreas Schneider-Neureither sowie die von ihr be- herrschte Schneider Neureither GmbH berühmen sich gegenüber der Verkäuferin Mietzinsansprü- che in einer Größenordnung von rund EUR 1,5 Mio. netto zzgl. etwaiger Nebenkosten und Umsatz- steuer im Zusammenhang mit der Anmietung der Gewerberäumlichkeiten in der Dossenheimer Landstraße 100, 69121 Heidelberg (im Folgenden "DHL"). Die Anmietung erfolgte auf Grundlage von insg. sieben Mietverträgen zwischen der (i) SNP SE als Mieterin und Herrn Dr. Andreas Schneider- Neureither (zwei Mietverträge, Gewerbefläche Nr. 02 Hauptgebäude und 20 PKW-Abstellplätze Nr. 47-62 und 67-70) sowie der (ii) Vermögensver- waltungsgesellschaft des Herrn Dr. Schneider- Neureither, der Schneider­Neureither GmbH, wel- che heute von Frau Tatiana Schneider-Neureither

Tagesordnung 7

vertreten wird (fünf Mietverträge, Gewerbefläche Nr. 01 im Erdgeschoss, Gewerbefläche Nr. 24 im EG Nebengebäude, Gewerbefläche Nr. 26 im

    1. OG Nebengebäude, Gewerbefläche Nr. 27 und
    1. im 2. OG/ 3. OG Nebengebäude, PKW-Abstell- plätze Nr. 72, 83, 84, 92), mit einer Laufzeit vom
    1. September 2014 bis 31. August 2024 bzw.
    1. November 2014 bis 31. Oktober 2024 (nur Gewerbefläche Nr. 24 im EG Nebengebäude). Die- se sind zum Teil bereits unter dem Az. 5 O 71/22 und Az. 11 O 9/23 KfH vor dem Landgericht Heidel- berg anhängig.
  1. Daneben hat die Kanzlei MAS&P, Mannheim, mit Schreiben vom 29. März 2022 namens und im Auftrag der Erbengemeinschaft außergerichtlich Auskunft über alle noch offenen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Dienstvertrag des Herrn Dr. Schneider-Neureither vom 30. Juli 2015 und deren Abrechnung begehrt. Die Verkäu- ferin hat eine variable Vergütung für das Jahr 2020 bislang nicht an die Erbengemeinschaft ausgezahlt. Bei vollständiger Zielerreichung und Berücksichtigung des vollen Kalenderjahrs ergäbe sich ein Bruttobetrag von bis zu EUR 631.208,00.

(5) Beide Parteien sind durch die Rechtsstreitigkeiten

§ 2 Verkauf und Abtretung der Forderungen der

erheblichen Kosten ausgesetzt und daher an einer

Verkäuferin

zügigen kostensparenden, vergleichsweisen Eini-

gung zur Beendigung und Klärung der Ansprüche

Die Verkäuferin verkauft sämtliche sich aus den

interessiert. Diese scheiterte lediglich daran, dass

unter § 1 Abs. 1 und 2 genannten Sachverhalten

Mitglieder der Erbengemeinschein ihre Zustim-

ergebenden Ansprüche, seien es eigene oder sol-

mung zu dem Vergleich von einer für sie günsti-

che von Konzerngesellschaften der Verkäuferin

gen Auseinandersetzung abhängig gemacht ha-

(Landgericht Heidelberg: im Wesentlichen Bilanz-

ben. Mit dieser Vereinbarung sollen die wechsel-

schaden, Kosten der Bilanzkorrektur, überzahlte

seitigen in § 1 Abs. 1 bis 4 bezeichneten Ansprü-

Vergütung für das Management (STI 2019), Zins-

che nunmehr in der Weise abschließend geregelt

mehraufwand infolge Bilanzkorrektur, anteilige

werden, dass die Mehrheitserbin die Verkäuferin

Beraterkosten zur rechtlichen Aufarbeitung der

aus sämtlichen Risiken aus einer Inanspruchnah-

Anmietung des BFH; District Court Dallas: Rück-

me durch die Erbengemeinschaft freistellt und zur

forderung der Mietvorauszahlung sowie eventuel-

Regelung der Schadenersatzpflicht der Erbenge-

le Ansprüche auf Verfahrenskostenerstattung), an

meinschaft die Ansprüche der Verkäuferin gegen

die dies annehmende Käuferin und tritt diese an

die Erbengemeinschaft gegen Zahlung eines

die diese Abtretung annehmende Käuferin ab.

Kaufpreises erwirbt. In Folge der fehlenden Eini-

gungsfähigkeit der Erbengemeinschaft kann nur

§ 3 Inhaberschaft der abgetretenen Forderungen

auf diesem Wege eine zügige und weitere kosten-

vermeidende Beendigung der Rechtsstreitigkei-

Die Verkäuferin sichert zu, dass sie ermächtigt ist,

ten erreicht werden.

die unter § 2 abgetretenen Forderungen ihrer

Konzerngesellschaften abzutreten und dass sie

Die Parteien beabsichtigen daher, auf diesem

selbst oder ihre Konzerngesellschaften keine

Wege ein für beide Parteien wirtschaftlich ver-

Forderungen gegen die Erbengemeinschaft nach

gleichbares Ergebnis zu dem vergleichsweise

Dr. Schneider-Neureither und/oder eine von den

Gefundenen zu erzielen.

Erben beherrschte Gesellschaft an Dritte abgetre-

ten hat.

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§ 4 Kaufpreis/Gegenleistung

Als Gegenleistung der Käuferin vereinbaren die Parteien:

  1. Die Käuferin zahlt an die Verkäuferin einen einmali- gen Betrag in Höhe von EUR 800.000,00 (in Worten: Euro achthunderttausend) nach deren Aufforderung innerhalb von zwei Wochen, jedoch nicht, bevor die Hauptversammlung der Verkäufe- rin diesem Vertrag zugestimmt hat. Dieser Kauf- preis wurde von den Parteien aus einer Saldierung der Höhe der verkauften Ansprüche nach § 1 Abs. 1 und 2 mit dem Wert der Freistellungverpflichtun- gen nach § 1 Abs. 3 und 4 und einem vergleichs- weisen Abschlag hierauf hergeleitet.
  2. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der vertragsgegenständliche Forderungs- verkauf nach § 4 Nr. 8 lit. c) UStG umsatzsteuer- frei ist. Für den Fall, dass die Finanzverwaltung entgegen dieser Auffassung von einer steuer- pflichtigen Leistung ausgeht, erhöht sich der Kaufpreis um die gesetzliche Steuer sowie diesbezügliche etwaige Zinsen, sofern und soweit diese nach dem anwendbaren Recht auf diese Steuer anfallen.
  1. Die Käuferin stellt die Verkäuferin und im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter die SNP Transformation lnc. von sämtlichen bestehenden Ansprüchen der Erbengemeinschaft nach Dr. Andreas Schneider-Neureither und/oder einer von dieser beherrschten Gesellschaft aus den in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Mietverträgen frei. Soweit solche Ansprüche gegen die Verkäuferin geltend gemacht werden, übernimmt die Käuferin die Kosten der Rechtsverteidigung; die Verkäufe- rin hat sich über die Rechtsverteidigung mit der Käuferin abzustimmen und dieser die Erteilung von Weisungen an Anwälte und sonstige Vertreter zu überlassen, soweit rechtlich zulässig und für die Verkäuferin nicht wirtschaftlich nachteilig.
  2. Die Käuferin stellt die Verkäuferin von sämtlichen in den Rechtsstreitigkeiten vor dem Landgericht Heidelberg (Az. 1109/23 KfH und 5 0 71/22) geltend gemachten Ansprüchen, sämtlichen sich aus den diesen Ansprüchen zugrunde liegenden Mietver- hältnissen ergebenden oder mit diesen zusam- menhängenden Ansprüchen sowie allen weiteren Ansprüchen aus diesen Mietverhältnissen bis zu deren Beendigung sowie etwaigen Ansprüchen auf Auskunft, Abrechnungen und Zahlungen aus und im Zusammenhang mit dem Dienstvertrag des Herrn Dr. Andreas Schneider-Neureither vom 30. Juli 2015 (u.a. wegen der variablen Vergütung

für 2020) frei. Dies schließt auch etwaige Scha- denersatzansprüche wegen der Rechtsfolgen dieses Vertrags für den D&O Versicherungsschutz ein. Werden solche Ansprüche gegen die Verkäu- ferin geltend gemacht, übernimmt die Käuferin die Kosten der Rechtsverteidigung, soweit diese bis zum Tag der Unterzeichnung dieses Vertrags noch nicht entstanden sind; die Verkäuferin hat sich über die Rechtsverteidigung mit der Käuferin abzustimmen und, soweit rechtlich zulässig und für die Verkäuferin nicht wirtschaftlich nachteilig, dieser die Erteilung von Weisungen an Anwälte und sonstige Vertreter zu überlassen.

  1. Die Käuferin stellt die Verkäuferin von sämtlichen behaupteten Ansprüchen der Erbengemeinschaft, einer der Erben nach Dr. Andreas Schneider- Neureither oder einer von diesen beherrschten Gesellschaft sowie von jeglicher abgabenrechtli- chen Haftung für von ihr zu tragender Einkom- menssteuer und ggf. Sozialversicherungsbeiträge auf Vergütungsansprüche des Herrn Dr. Andreas Schneider-Neureither frei. Soweit solche Ansprü- che gegenüber der Verkäuferin geltend gemacht werden, übernimmt die Käuferin die Kosten der Rechtsverteidigung, soweit diese bis zum Tag der Unterzeichnung dieses Vertrags noch nicht ent- standen sind; die Verkäuferin hat sich über die Rechtsverteidigung mit der Käuferin abzustimmen

Tagesordnung 9

und dieser die Erteilung von Weisungen an Anwäl- te und sonstige Vertreter zu überlassen.

  1. Die Käuferin steht der Verkäuferin weiter dafür ein, dass ihre beiden Kinder Ellie Schneider- Neureither und Eric SchneiderNeureither­ ihre Rechte im Rahmen den Erbengemeinschaft in dem Sinne ausüben, dass die Durchführung dieser Vereinbarung ermöglicht und der mit dieser Vereinbarung verfolgte Zweck erreicht wird.
  2. Die Käuferin verpflichtet sich gegenüber der Ver- käuferin, im Rahmen der Erbauseinandersetzung darauf hinzuwirken, dass Ansprüche, von denen sie die Verkäuferin freizuhalten hat, ihr zugewiesen bzw. von ihr übernommen werden.

§ 5 Führung der laufenden Verfahren

  1. Die Verkäuferin wird die in § 1 Abs. 1 genannten Verfahren nach Weisung der Käuferin, soweit rechtlich zulässig und für die Verkäuferin nicht wirtschaftlich nachteilig, fortführen, beenden oder auf diese im Wege des Parteiwechsels übertragen, soweit und sobald dies möglich ist. Eventuelle aufgrund der Fortführung oder Beendi- gung der Verfahren entstehende Kosten der Verkäuferin, die bis zum Tag der Unterzeichnung dieses Vertrags noch nicht angefallen sind und/

oder Gerichtskosten der von der Verkäuferin angestrengten Verfahren, die bis zum Tag der Unterzeichnung dieses Vertrags noch nicht ange- fallen sind, trägt die Käuferin. Im Übrigen trägt diese Kosten die Verkäuferin.

  1. Die Verkäuferin wird sich in den in § 1 Abs. 3 ge- nannten Verfahren - soweit rechtlich zulässig und für die Verkäuferin nicht wirtschaftlich nachteilig - nach Maßgabe der Käuferin verhalten; dies gilt auch für die Stellung eventueller Kostenanträge.
  • 6 Zustimmung der Hauptversammlung der Verkäuferin
  1. Die Parteien sind sich bewusst, dass der Ab- schluss dieser Vereinbarung der Zustimmung der Hauptversammlung der Verkäuferin nach § 93 Abs. 4 AktG bedarf und Aktionäre mit einem Anteil von mindestens 10% am Grundkapital der Beschlussfassung nicht zur notariellen Nieder- schrift Widerspruch erklären. Die Wirksamkeit dieses Vertragsschlusses steht unter der auf- schiebenden Bedingung der bestandskräftigen Zustimmung der Hauptversammlung und dessen fehlenden Widerspruchs von Aktionären in der Hauptversammlung mit einem 10%igen oder höheren Quorum.
  1. Die Käuferin verpflichtet sich, der Verkäuferin bis zum 6. Mai 2024 zur Absicherung ihrer Verpflich- tung zur Kaufpreiszahlung von EUR 800.000,00 aus dem Vertrag eine selbstschuldnerische Bürgschaft (auf erstes Anfordern unter Ausschluss der Bürgeneinreden) eines über hinreichende Bonität verfügenden Dritten vorzulegen.
  2. Die Käuferin verpflichtet sich, der Verkäuferin bis zum 6. Mai 2024 zur Absicherung ihrer Verpflich- tung zur Freistellung aus dem Vertrag eine selbst- schuldnerische Höchstbetragsbürgschaft von EUR 600.000,00 (auf erstes Anfordern unter Ausschluss der Bürgeneinreden) eines über hinreichende Bonität verfügenden Dritten bzw. Bankbürgschaft vorzulegen.
  3. Die Verkäuferin verpflichtet sich, mit der Einberu- fung der nächsten ordentlichen Hauptversamm- lung, die für den 27. Juni 2024 geplant ist, diesen Vertrag zur Zustimmung der Aktionäre nach § 93 Abs. 4 AktG vorzulegen, sofern ihr die nach § 6 Abs. 2 und 3 geschuldeten Bürgschaft rechtzei- tig übergeben worden sind. Hierbei wird sie die nach den aktienrechtlichen Bestimmungen erfor- derlichen Erläuterungen vornehmen. Sie wird der Käuferin die wesentlichen Punkte rechtzeitig vor der Hauptversammlung zur Kenntnis überlassen.

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§ 7 Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung ersetzt alle etwaigen früheren Vereinbarungen zu dem Vertragsgegenstand.

[Unterschriften]"

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem vorste- hend bekanntgemachten, zwischen der Gesellschaft und Frau Tatiana Schneider-Neureither unter Vorbehalt abgeschlossenen Forderungskauf - auch im Hinblick auf § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG - zuzustimmen. Diese Zustimmung bezieht sich auch auf den Umstand, dass mit dem Forderungskaufvertrag anhängige Haftungs- ansprüche in Höhe von EUR 5.238.747,38 zuzüglich Zinsen gegenüber der Erbengemeinschaft des ehema- ligen Verwaltungsratsvorsitzenden Dr. Andreas Schneider-Neureither gegen (I) Zahlung eines Kaufprei- ses in Höhe von EUR 800.000,00 sowie (ii) gegen Freihaltung von mietvertraglichen Verbindlichkeiten in Höhe von ca. EUR 1,5 Mio. zzgl. Nebenkosten und Umsatzsteuer und (iii) Freihaltung von nicht ausge- zahlten Vergütungsansprüchen des verstorbenen Verwaltungsratsvorsitzenden Dr. Andreas Schneider- Neureither in einer Größenordnung von EUR 631.208,00 zzgl. Steuern sowie (iv) Freihaltung von weiteren Verfahrenskosten verkauft werden und damit auf deren weitere Geltendmachung im eigenen Namen verzichtet wird.

Haftungsausschluss

SNP Schneider-Neureither & Partner SE veröffentlichte diesen Inhalt am 24 Mai 2024 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen. Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet Public am 24 Mai 2024 12:37:19 UTC.

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